Terms and Conditions

AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Smart Battery Solutions GmbH

§ 1 Allgemeines

1. Die nachfolgenden Verkaufs- und Lieferbedingungen (im Folgenden AGB) gelten für alle Rechtsbeziehungen mit unseren Kunden, insbesondere Verträge, Angebote, Lieferungen und sonstige Leistungen. Sämtliche Leistungen, Lieferungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser AGB. Mit dem jeweiligen Vertragsabschluss gelten die AGB als bindend. Gegenbestätigungen eines Vertragspartners, auch wenn diese beigelegt sind, werden hiermit widersprochen, sofern sie im Widerspruch zu diesen AGB stehen.

2. Abweichende Bedingungen gelten nur als vereinbart, wenn wir diesen ausdrücklich und schriftlich zugestimmt haben.

3. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Das Zustandekommen des Vertrages bedarf der schriftlichen Bestätigung durch uns.

4. Angebote können von uns bis zur Annahme durch den Kunden jederzeit widerrufen werden. Bestellungen des Kunden sind für uns nur bindend, sofern wir diese schriftlich binnen einer Frist von zwei Wochen bestätigen oder die Ware ausgeliefert haben.

5. Maße, Gewichte und Zeichnungen sind nur bei unserer schriftlichen Zustimmung verbindlich.

6. Teillieferungen und Leistungen durch uns sind zulässig, sofern diese für den Kunden wirtschaftlich zumutbar sind.

§ 2 Preise und Zahlungsbedingungen

1. Die Preise verstehen sich ab Werk zzgl. Verpackung und der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer sowie der Batterieentsorgungsgebühren und etwaiger Versicherungskosten.

2. Der Kunde verpflichtet sich, nach Erhalt der Rechnung innerhalb einer vereinbarten Zahlungsfrist den Kaufpreis zu bezahlen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug. Sofern keine andere Zahlungsfrist vereinbart ist, sind Rechnungsbeträge binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu begleichen.

3. Ein Skontoabzug ist nur bei schriftlicher Vereinbarung zulässig.

4. Für die Frage der Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang des Betrages bei uns entscheidend, bei Zahlung durch Scheck dessen Gutschrift. Zahlungen mit Wechseln sind nicht zulässig.

5. Der Kunde kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

§ 3 Lieferung, Lieferfristen und Annahmeverzug

1. Lieferfristen und Liefertermine gelten nur dann als vereinbart, sofern diese schriftlich festgehalten sind. Wir kommen erst dann in Verzug, wenn die Leistung fällig ist, der Kunde uns erfolglos eine angemessene Lieferfrist (mindestens zwei Wochen) gesetzt hat und der Verzug von uns verschuldet ist.

2. Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, wie zum Beispiel Krieg, Aufruhr, Mobilmachung, Streik, Aussperrung oder ähnliche Ereignisse zurück zu führen, so verlängern sich die Fristen angemessen. Dies gilt auch im Falle eines Lieferungsverzuges unserer Vorlieferanten. Wir sind befugt, entschädigungslos vom Vertrag zurück zu treten, wenn durch derartige Ereignisse eine Lieferverzögerung von mehr als sechs Wochen besteht.

3. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher, vom Kunden zu liefernden Unterlagen und Genehmigungen, insbesondere von Plänen sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen.

4. Die Lieferzeit gilt als eingehalten, wenn zum Ablauf der Lieferzeit der Gegenstand unser Haus verlassen hat oder wir bis zum vereinbarten Termin die Ware zur Abholung bereit gestellt haben und dem Besteller die Versandbereitschaft übermittelt wurde.

5. Uns steht das Recht zu, technische Änderungen vorzunehmen, wenn hierdurch die technischen Eigenschaften und Funktionen nicht beeinträchtigt werden.

6. Im Falle der Unmöglichkeit der Belieferung durch einen Vorlieferanten, sind wir befugt, vom Vertrag zurück zu treten.

7. Der Kunde kommt in Annahmeverzug, wenn die Ware zum vereinbarten Termin bereit gestellt wurde, dies ihm mitgeteilt wurde und er trotz ausdrücklicher Aufforderung die Ware nicht abnimmt. Hierbei gelten die gesetzlichen Regelungen zum Annahmeverzug.

8. Bei Annahmeverzug hat der Besteller pro Monat 1 % der Nettoauftragssumme, maximal 5 %, als Lagerkosten zu zahlen. Der Ersatz für Mehraufwendungen, insbesondere Transportkosten, bleibt unberührt. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.

§ 4 Sonderregelungen bei Beistellungen von Kunden

Bei auftragsbezogenen Beistellteilen und Fertigungseinrichtungen unserer Kunden gilt Folgendes:

1. Auftragsbezogene Fertigungseinrichtungen wie Vorrichtungen, Prüf- und Kontrolllehren und Beistellteile (Rohteile, Zubehörteile, Anbau- und Einbauteile), die vom Kunden beigestellt werden, sind uns kostenfrei zuzusenden. Die Übereinstimmung der vom Kunden beigestellten Fertigungseinrichtungen und Beistellteilen mit den vertraglichen Spezifikationen oder uns übergebenen Zeichnungen oder Mustern, wird von uns nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung überprüft.

2. Von uns zu verwendende und vom Kunden beigestellte Teile müssen den zugesicherten Vorgaben und Vereinbarungen (z. B. Maßhaltigkeit und Werkstoff) entsprechen und in mangelfreien Zustand vom Kunden angeliefert werden. Für durch Ausschuss unbrauchbar werdende Teile ist vom Kunden kostenfrei Ersatz zu liefern. Die Kontrolle der Beistellteile auf einwandfreien Zustand unterliegt dem Kunden. Zusatzkosten, welche durch nicht einwandfreie Beistellteile in unserem Hause entstehen, können an den Kunden weitergegeben werden. Kosten die durch nicht einwandfreie Beistellteile nach unserer Bearbeitung beim Kunden entstehen, können nicht an uns weitergegeben werden.

3. Mängel der beigestellten Teile rügen wir unverzüglich, sobald diese im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges erkennbar werden. Auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge wird diesbezüglich seitens des Kunden verzichtet.

4. Bei nicht rechtzeitiger, ungenügender oder mangelhafter Anlieferung von Beistellteilen entfällt unsere Haftung für Verzugsfolgen. Wir sind insbesondere berechtigt, die weitere Herstellung solange einzustellen, bis ordnungsgemäße und genügende Beistellteile angeliefert worden sind. Der Kunde ist in solchen Fällen verpflichtet, dem Lieferer erwachsende Mehrkosten zu vergüten. Sonstige Verzugsfolgen bleiben unberührt.

5. Die Fertigungseinrichtungen und Beistellteile werden von uns mit der Sorgfalt behandelt und verwahrt, welche wir in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen. Wir haften nicht für zufälligen Untergang oder Verschlechterung der Fertigungseinrichtungen und Beistellteile. Von uns nicht mehr benötigte Fertigungseinrichtungen und Beistellteile des Kunden können wir auf seine Kosten und Gefahr zurücksenden oder, wenn der Kunde unserer Aufforderungen zur Abholung innerhalb angemessener Frist nicht nachkommt, zu üblichen Kosten aufbewahren und nach angemessener Fristsetzung und Androhung vernichten.

§ 5 Sonderregelungen bei Beistellungen an unsere Lieferanten

Sofern wir Lieferantenbauteile oder Materialien beistellen gilt Folgendes:

1. Die Smart Battery Solutions GmbH behält sich an den Beistellungen das Eigentum vor. Verarbeitungen oder Umbildungen durch den Lieferanten werden für Smart Battery Solutions vorgenommen. Im Falle der Verarbeitung von Beistellungen oder von Vorbehaltsware mit anderen, nicht Smart Battery Solutions gehörenden Gegenständen (Verbindung oder Vermischung), erwirbt Smart Battery Solutions das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

2. Der Lieferant hat Smart Battery Solutions jährlich über den Umfang der verarbeiteten Beistellungen schriftlich zu informieren.

3. Für Beschädigung oder Zerstörung von Beistellungen, die der Lieferant zu verantworten hat, haftet der Lieferant nach den gesetzlichen Bestimmungen.

§ 6 Gefahrenübergang

1. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung mit Übergabe an den Spediteur/Transporteur, spätestens jedoch mit Verlassen unseres Lagers auf den Kunden über. Bei Versand mit eigenen Fahrzeugen erfolgt der Gefahrenübergang mit dem Verladen. Bei Abholung erfolgt der Übergang mit der Bereitstellung der Waren.

2. Auf Wunsch und auf Kosten des Kunden werden Lieferungen gegen Transportrisiken versichert.

§ 7 Gewährleistung

1. Der Kunde ist verpflichtet, erkennbare Mängel unverzüglich, spätestens jedoch binnen einer Woche schriftlich an uns zu melden. Nicht erkennbare Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von einer Woche nach deren Entdeckung uns schriftlich anzuzeigen.

2. Bei Vorliegen eines Sachmangels sind wir berechtigt, mindestens dreimal nach unserer Wahl nachzubessern bzw. eine Ersatzlieferung vorzunehmen. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten bzw. eine Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen. Ersatz für vergebliche Aufwendungen des Kunden ist ausgeschlossen.

3. Darüber hinausgehende Ansprüche wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

4. Ansprüche auf Nacherfüllung verjähren in zwölf Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Gleiches gilt für Rücktritt und Minderung.

5. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden kein Rücktrittsrecht zu.

6. Erfolgt eine Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen.

7. Mängelansprüche bestehen nicht, bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung (insbesondere Verschleiß) oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang in Folge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung oder ungeeigneter Betriebsmittel entstanden sind.

8. Gewährleistungsansprüche sind außerdem ausgeschlossen, falls vom Kunden oder Dritten unsachgemäße Veränderungen an der Kaufsache vorgenommen wurden.

9. Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Vertragsgegenstand nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entsprach seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

10. Schadenersatzansprüche des Kunden wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. Dies gilt allerdings nicht bei Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits. Eine Beweislaständerung zum Nachteil des Kunden ist mit der vorstehenden Regelung nicht verbunden.

§ 8 Eigentumsrechte und Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns an allen von uns gefertigten Abbildungen, Zeichnungen etc. sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen ohne unsere vorherige Zustimmung weder Dritten zugänglich, noch gewerblich genutzt werden. Sie sind auf Verlangen unverzüglich an uns herauszugeben.

2. Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Der Kunde hat uns unverzüglich schriftlich zu unterrichten von allen Zugriffen Dritter auf die Ware, insbesondere von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, sowie von etwaigen Beschädigungen oder der Vernichtung der Ware. Gleiches gilt für einen Besitzwechsel der Ware sowie einen etwaigen Anschriftenwechsel des Kunden. Der Kunde hat uns alle Schäden und Kosten zu ersetzen, die durch einen Verstoß gegen diese Verpflichtungen und durch erforderliche Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter auf die Ware entstehen.

3. Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, vom Vertrag zurück zu treten und die Ware heraus zu verlangen. Daneben sind wir berechtigt, bei Verletzung einer Pflicht gemäß der vorherigen Ziffer vom Vertrag zurück zu treten und die Ware herauszuverlangen, wenn uns ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist.

4. Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Wir nehmen die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Kunde zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Wir behalten uns vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Kunde seine Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät. Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Kunden erfolgt stets im Namen und im Auftrag für uns.

5. Erfolgt eine Verarbeitung der Ware, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten Ware. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen, verarbeitet oder vermischt wird.

§ 9 Sonstige Schadenersatzansprüche und Verjährung

1. Schadenersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Pflichtverletzung aus Schuldverhältnis oder unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht in Fällen der zwingenden Haftung, zum Beispiel nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadenersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Beweislaständerung zum Nachteil des Kunden ist hiermit nicht verbunden.

2. Soweit dem Kunden hiernach Schadenersatzansprüche zustehen, so verjähren diese binnen zwölf Monaten nach Entstehen des Anspruches. Bei Schadenersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

§ 10 Gerichtsstand und anwendbares Recht

1. Alleiniger Gerichtsstand ist bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten unser Sitz.

2. Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen der vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

§ 11 Sonstiges

1. Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.

2. Nebenabreden, Zusagen, Änderungen oder Ergänzungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform.

 

Stand: Kleinostheim, den 27.07.2017

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