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Smart Battery Solutions GmbH
Lindigstraße 8a | 63801 Kleinostheim
+49 (0) 60 27 - 99 08 13 0
info@smart-battery-solutions.de
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AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der
Smart Battery Solutions GmbH

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§ 1 Allgemeines

  1. Die nachfolgenden Verkaufs- und Lieferbedingungen (im Folgenden AGB) gelten für alle Rechtsbeziehungen mit unseren Kunden, insbesondere Verträge, Angebote, Lieferungen und sonstige Leistungen. Sämtliche Leistungen, Lieferungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser AGB. Mit dem jeweiligen Vertragsabschluss gelten die AGB als bindend. Gegenbestätigungen eines Vertragspartners, auch wenn diese beigelegt sind, werden hiermit widersprochen, sofern sie im Widerspruch zu diesen AGB stehen.
  2. Abweichende Bedingungen gelten nur als vereinbart, wenn wir diesen ausdrücklich und schriftlich zugestimmt haben.
  3. Waren- und produktbezogene Darstellungen in unseren Katalogen, auf unserer Website oder in sonstigen Werbemitteln sind freibleibend und unverbindlich. Das Zustandekommen des Vertrages bedarf der schriftlichen Bestätigung durch uns.
  4. Angebote können von uns bis zur Annahme durch den Kunden jederzeit widerrufen werden. Bestellungen des Kunden sind für uns nur bindend, sofern wir diese schriftlich binnen einer Frist von zwei Wochen bestätigen oder die Ware ausgeliefert haben.
  5. Teillieferungen und Leistungen durch uns sind zulässig, sofern diese für den Kunden wirtschaftlich zumutbar sind. Wir werden den Kunden über Teillieferungen mit angemessener Vorlauffrist informieren.

§ 2 Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Die Preise verstehen sich ab Werk (EXW Incoterms 2020) zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
  2. Wir behalten uns das Recht vor, Preise mit einer Ankündigungsfrist von 4 Wochen im Voraus nach billigem Ermessen zu ändern, wenn es nach Abschluss des Vertrages zu einer Senkung oder Erhöhung der Gesamtkosten in Höhe von mindestens 2% kommt, insbesondere von Rohstoffpreisen, Produktionskosten (insbesondere Energie- und Personalkosten), Währungsschwankungen sowie Tarifabschlüssen. Der Kunde erhält auf erstes Anfordern geeignete Belege zur Preisänderung.
  3. Der Kunde verpflichtet sich, nach Erhalt der Rechnung innerhalb einer vereinbarten Zahlungsfrist die Rechnung zu bezahlen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug. Sofern keine andere Zahlungsfrist vereinbart ist, sind Rechnungen binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu begleichen.
  4. Ein Skontoabzug ist nur bei schriftlicher Vereinbarung zulässig.
  5. Für die Frage der Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang des Betrages auf unser Bankkonto entscheidend, bei Zahlung durch Scheck dessen Gutschrift. Zahlungen mit Wechseln sind nicht zulässig.
  6. Der Kunde kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

§ 3 Lieferung und Lieferfristen

  1. Lieferungen erfolgen ab Werk (EXW Incoterms 2020), sofern nichts Anderweitiges vereinbart wurde.
  2. Verbindliche Lieferfristen und Liefertermine werden ausdrücklich als solche vereinbart und auf der Auftragsbestätigung schriftlich festgehalten.
  3. Ist die Nichteinhaltung von Lieferfristen auf höhere Gewalt, wie zum Beispiel Krieg, Aufruhr, Mobilmachung, Streik, Aussperrung, Pandemielagen (z.B. Covid-19 Pandemie) oder ähnliche Ereignisse, und insbesondere auf daraus resultierende Belieferungs-, Produktions- und/oder Auslieferungsschwierigkeiten, zurückzuführen, so verlängern sich die Fristen angemessen. Dies gilt auch im Falle eines Lieferverzuges unserer Vorlieferanten. Wir sind befugt, entschädigungslos vom Vertrag zurückzutreten, wenn durch derartige Ereignisse eine Lieferverzögerung von mehr als sechs Wochen besteht und eine Belieferung zu diesem Zeitpunkt nicht absehbar bzw. zu erwarten ist.
  4. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher, vom Kunden zu liefernden Beistellungen, Unterlagen und Genehmigungen, voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen.
  5. Die Lieferzeit gilt als eingehalten, wenn zum Ablauf der Lieferzeit der Gegenstand unser Haus verlassen hat oder wir bis zum vereinbarten Termin die Ware zur Abholung bereitgestellt haben und dem Kunden die Versandbereitschaft übermittelt wurde.
  6. Der Kunde kommt in Annahmeverzug, wenn die Ware zum vereinbarten Termin bereitgestellt wurde, dies ihm mitgeteilt wurde und er trotz ausdrücklicher Aufforderung die Ware nicht abnimmt. Hierbei gelten die gesetzlichen Regelungen zum Annahmeverzug.
  7. Bei Annahmeverzug hat der Kunde pro Monat 1 % der Nettoauftragssumme, maximal 5 %, als Lagerkosten zu zahlen. Der Ersatz für Mehraufwendungen, insbesondere Transportkosten, bleibt unberührt. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.

§ 4 Sonderregelungen bei Beistellungen von Kunden

Bei auftragsbezogenen Beistellteilen und Fertigungseinrichtungen unserer Kunden gilt Folgendes:

  1. Auftragsbezogene Fertigungseinrichtungen wie Vorrichtungen, Prüf- und Kontrolllehren und Beistellteile (Rohteile, Zubehörteile, Anbau- und Einbauteile), die vom Kunden beigestellt werden, sind uns kostenfrei zuzusenden. Die Übereinstimmung der vom Kunden beigestellten Fertigungseinrichtungen und Beistellteilen mit den vertraglichen Spezifikationen oder uns übergebenen Zeichnungen oder Mustern, wird von uns nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung überprüft.
  2. Von uns zu verwendende und vom Kunden beigestellte Teile müssen den zugesicherten Vorgaben und Vereinbarungen (z. B. Maßhaltigkeit und Werkstoff) entsprechen und in mangelfreien Zustand vom Kunden angeliefert werden. Die Kontrolle der Beistellteile auf einwandfreien Zustand unterliegt dem Kunden. Zusatzkosten, welche durch nicht einwandfreie Beistellteile in unserem Hause entstehen, werden an den Kunden weitergegeben. Kosten, die durch nicht einwandfreie Beistellteile nach unserer Bearbeitung beim Kunden entstehen, können nicht an uns weitergegeben werden.  Durch Produktions-Ausschuss unbrauchbare Teile sind vom Kunden kostenfrei zu ersetzen.
  3. Offene Mängel der beigestellten Teile rügen wir unverzüglich, sobald diese im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges erkennbar werden.
  4. Bei nicht rechtzeitiger, ungenügender oder mangelhafter Anlieferung von Beistellteilen entfällt unsere Haftung für Verzugsfolgen. Wir sind insbesondere berechtigt, die weitere Herstellung so lange einzustellen, bis ordnungsgemäße und genügende Beistellteile angeliefert worden sind. Der Kunde ist in solchen Fällen verpflichtet, uns Mehrkosten zu vergüten. Sonstige Verzugsfolgen bleiben unberührt.
  5. Die Fertigungseinrichtungen und Beistellteile werden von uns mit der Sorgfalt behandelt und verwahrt, welche wir in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen. Wir haften nicht für zufälligen Untergang oder Verschlechterung der Fertigungseinrichtungen und Beistellteile. Von uns nicht mehr benötigte Fertigungseinrichtungen und Beistellteile des Kunden können wir auf seine Kosten und Gefahr zurücksenden oder, wenn der Kunde unserer Aufforderungen zur Abholung innerhalb angemessener Frist nicht nachkommt, zu üblichen Kosten aufbewahren und nach angemessener Fristsetzung und Androhung vernichten.

§ 5 Gewährleistung

  1. Der Kunde ist verpflichtet, erkennbare Mängel unverzüglich, spätestens jedoch binnen einer Woche schriftlich an uns zu melden. Nicht erkennbare Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von einer Woche nach deren Entdeckung, uns schriftlich anzuzeigen.
  2. Bei Vorliegen eines Sachmangels sind wir berechtigt, in der Regel zweimal, in Fällen von in technischer Hinsicht besonders komplexer Ware sowie nach Sonderwünschen abgeänderter Ware dreimal, nach unserer Wahl nachzubessern bzw. eine Ersatzlieferung vorzunehmen.
  3. Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Vertragsgegenstand nachträglich an einen anderen Ort als der ursprüngliche Lieferort des Kunden verbracht worden ist.
  4. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden kein Rücktrittsrecht zu.
  5. Ansprüche auf Nacherfüllung verjähren in zwölf Monaten ab Lieferung. Gleiches gilt für Rücktritt und Minderung.
  6. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Sachmangels sind nach Maßgabe des § 7 ausgeschlossen.
  7. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind bei gebrauchter Ware Ansprüche des Kunden wegen Mängeln ausgeschlossen. Ausgenommen hiervon sind die Haftung für Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, sowie die Haftung wegen des arglistigen Verschweigens von Mängeln.

§ 6 Eigentumsrechte und Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns an allen von uns gefertigten Abbildungen, Zeichnungen etc. sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen ohne unsere vorherige Zustimmung weder Dritten zugänglich gemacht noch gewerblich genutzt werden. Sie sind auf Verlangen unverzüglich an uns herauszugeben.
  2. Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises einschließlich Umsatzsteuer sowie Zinsen und Nebenkosten vor. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Der Kunde hat uns unverzüglich schriftlich zu unterrichten von allen Zugriffen Dritter auf die Ware, insbesondere von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, sowie von etwaigen Beschädigungen oder der Vernichtung der Ware. Gleiches gilt für einen Besitzwechsel der Ware sowie einen etwaigen Anschriftenwechsel des Kunden. Der Kunde hat uns bei der Durchsetzung unserer Eigentumsrechte nach besten Kräften unentgeltlich zu unterstützen, insbesondere alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Erklärungen abzugeben. Der Kunde hat uns alle Schäden und Kosten zu ersetzen, die durch einen Verstoß gegen die Verpflichtungen dieser Ziffer und durch erforderliche Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter auf die Ware entstehen.
  3. Der Kunde ist widerruflich berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Wir behalten uns vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Kunde seine Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.
  4. Der Kunde ist widerruflich berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang zu verbinden, zu vermischen und zu verarbeiten (§ 946 ff. BGB). Erfolgt eine Verarbeitung der Ware, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten Ware. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen, verarbeitet oder vermischt wird.
  5. Die Ermächtigungen nach § 6 Ziffern 3. und 4. sind widerruflich, wenn der Kunde seinen Verpflichtungen gegenüber uns nicht ordnungsgemäß nachkommt, insbesondere, wenn der Kunde in Zahlungsverzug gerät und auch nach erfolgloser Aufforderung zur Zahlung nicht innerhalb von 14 Tagen seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, oder der Kunde die Vorbehaltsware nicht entsprechend den vertraglichen Regelungen (einschließlich dieser AGB) behandelt.
  6. Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug und erfolgloser Nachfristsetzung von zwei Wochen vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe der Ware zu verlangen. Daneben sind wir berechtigt, bei Verletzung einer Pflicht gemäß der vorherigen Ziffer vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe der Ware zu verlangen, wenn uns ein Festhalten am Vertrag, auch unter Abwägung der beiderseitigen Interessen, nicht mehr zuzumuten ist. Nach Erklärung des Rücktritts sind wir berechtigt, die Ware umgehend zu besichtigen, deren Herausgabe zu verlangen und über diese zu verfügen.

§ 7 Schadenersatzansprüche und Verjährung

  1. Schadenersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Pflichtverletzung aus Schuldverhältnis oder unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht in Fällen der zwingenden Haftung, zum Beispiel nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadenersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.
  2. Soweit dem Kunden hiernach Schadenersatzansprüche zustehen, so verjähren diese, soweit gesetzlich zulässig, binnen zwölf Monaten nach Entstehen des Anspruches. Bei Schadenersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

§ 8 Gerichtsstand und anwendbares Recht

  1. Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen der vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
  2. Alleiniger Gerichtsstand ist bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten unser Sitz. Davon unabhängig sind wir berechtigt, auch am Sitz des Kunden zu klagen.

§ 9 Sonstiges

  1. Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.
  2. Nebenabreden, Zusagen, Änderungen oder Ergänzungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Abänderung dieser Formbestimmung.

Stand: Kleinostheim, September 2024

Allgemeine
Einkaufsbedingungen

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I. Allgemeines

Die Rechtsbeziehungen zwischen Smart Battery Solutions GmbH (im nachfolgenden der „Besteller“) und dem Lieferanten richten sich nach diesen Bedingungen. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Andere allgemeine Geschäftsbedingungen gelten auch dann nicht, wenn ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen wurde.

II. Angebote und Bestellung

1. Angebote an den Besteller sind kostenfrei. Bei Abweichungen zwischen Anfrage und Angebot hat der Lieferant den Besteller unaufgefordert auf diese Abweichungen hinzuweisen. Ebenso hat der Lieferant die Anfrageunterlagen auf Plausibilität und Herstellbarkeit vor Angebotserstellung zu überprüfen.

2. Lieferverträge (Bestellung und Annahme) und Lieferabrufe sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Unter Schriftform wird die Übermittlung per Brief, Telefax, Computerfax oder eMail verstanden, wobei das ausstellende Unternehmen, sowie die ausstellende Person eindeutig erkennbar sein müssen.
Der Lieferant hat die Bestellunterlagen des Bestellers auf Plausibilität und offensichtliche Irrtümer, Rechenfehler, Mengenirrtümer bei Gebindegrößen, Unvollständigkeiten, sowie das Vorliegen der aktuellen technischen Unterlagen beim Lieferanten zu prüfen.
Alle Spezifikationen, Normen, Bedingungen und sonstige Dokumente, die in der Bestellung oder als Anlagen aufgeführt sind, gelten als mitgeltende Unterlage zum Inhalt der Bestellung.

3. Nimmt der Lieferant die Bestellung nicht innerhalb von fünf Tagen seit Zugang schriftlich an, so ist der Besteller zum Widerruf, ohne, dass ein Grund erforderlich wäre, berechtigt.

4. Der Besteller kann im Rahmen der Zumutbarkeit für den Lieferanten Änderungen des Liefergegenstandes in Konstruktion und Ausführung verlangen. Dabei sind die Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich der Mehr- und Minderkosten sowie der Liefertermine, angemessen einvernehmlich zu regeln.

III. Rahmenbestellungen, Rahmenverträge, Rahmenvereinbarungen

1. Für die unter III. genannten Auftragsarten hat der Lieferant innerhalb von fünf Arbeitstagen eine Auftragsbetätigung zu senden. Diese Verträge versetzen den Lieferanten in die Lage, den Besteller mit Waren rechtzeitig und preisstabil zu beliefern. Preiserhöhungen oder Preisreduzierungen während der Laufzeit eines solchen Auftrages sind grundsätzlich nicht möglich. Eine Preisanpassung bedarf gesonderter Absprache mit der Grundlage, dass sich die Mengen aus den oben benannten Auftragsarten plus/minus 20% innerhalb der Laufzeit dieser Aufträge verändert haben. Ebenso behält sich der Besteller vor, die Laufzeiten der erteilten Auftragsarten unter III. den Markterfordernissen anzupassen.

2. Abrufbestellungen aus diesen Rahmenaufträgen werden wirksam, wenn ihnen der Lieferant nicht innerhalb von drei Arbeitstagen widerspricht.

IV. Zahlung

1. Die Zahlung erfolgt nach individueller Vereinbarung. Bei Annahme verfrühter Lieferungen richtet sich die Fälligkeit nach dem vereinbarten Liefertermin.
Voraussetzung für die Zahlung ist das Vorliegen einer ordnungsgemäßen und prüffähigen Rechnung. Sollte das Datum der Rechnungslegung nach dem vereinbarten Liefertermin erfolgen, so ist das Rechnungsdatum maßgeblich.

2. Die Zahlung erfolgt, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, innerhalb von 14 Tagen ab Erhalt einer prüffähigen Rechnung mit 3% Skonto oder innerhalb von 60 Tagen netto. Eine prüffähige Rechnung beinhaltet die Bestellnummer und die Artikelnummer des Bestellers sowie das Lieferungs- und Leistungsdatum. Für alle wegen Nichteinhaltung dieser
Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat. Dies gilt auch für Rechnungen von dritten Dienstleistern, wie z.B. Speditionen, die durch den Auftragnehmer beauftragt wurden.

3. Bei mangelhafter Lieferung ist der Besteller berechtigt, die Zahlung wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten.

4. Der Lieferant ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Bestellers, die nicht unbillig verweigert werden darf, nicht berechtigt, seine Forderungen gegen ihn abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen.

5. Bei einer leistungsgestörten / mangelhaften Lieferung (Menge / Termin / Qualität / Anlieferort) ist der Besteller berechtigt, die Zahlung bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten und zwar ohne Verlust von Rabatten, Skonti und ähnlichen Zahlungsvergünstigungen.

V. Lieferungen, Preise und Zahlungsbedingungen

1. Der Lieferant hat dafür Sorge zu tragen, dass der Besteller unverzüglich über Verpackungseinheiten, bzw. Lieferlosgrößen informiert wird, mit dem Zweck, ökonomisch sinnvolle Bestellabrufe zu tätigen. Etwaige Mehrkosten aus dem Verletzen dieser Pflicht, gehen zu Lasten des Lieferanten.

2. Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend. Sofern nicht anderweitig schriftlich vereinbart, beinhaltet der Preis auch alle Leistungen, Nebenleistungen und Nebenkosten des Lieferanten, wie z.B. Transport- und Verpackungskosten und damit verbundene Transport- und Haftpflichtversicherungen, sowie etwaige Kosten für Abgaben.

3. Lieferungen erfolgen in angemessener Verpackung. Sollte der Lieferant im Rahmen der Verpackungsverordnung verpflichtet sein, die verwendete Verpackung zurückzunehmen, trägt dieser die Kosten des Rücktransportes, sowie der Verwertung.

4. Der Lieferant hat in allen Schriftstücken und Dokumenten, die sich auf eine Bestellung, Lieferabruf oder Rahmenauftrag des Bestellers beziehen, deren Nummer anzugeben. Alle Dokumente, die zum Versand einer Sendung notwendig sind, haben die Bestellnummer, Artikelnummer, Bestellposition sowie Stückzahl, Gewicht und frachtpflichtiges Volumengewicht der Einzelposition zu beinhalten. Als mitgeltende Unterlage ist die Verpackungsvorschrift des Bestellers zu beachten. Kosten aus der Nichtbeachtung dieser Vorschrift hat der Lieferant zu tragen. Rechnungen sind getrennt von der jeweiligen Lieferung einzureichen. Sollten Rechnungen mit unvollständigen, nicht zweifelsfrei zuordenbaren oder prüffähigen Daten eingereicht werden, werden diese zurückgesandt und begründen keine Fälligkeit.

5. Teillieferungen bedürfen vorab der Zustimmung des Bestellers und sind auf allen Dokumenten als solche zu kennzeichnen.

6. Sollte der Besteller feststellen, dass es erweiterte Pflichten über Abgaben (Zölle, Quellensteuern, o.ä.) gibt, bzw. wird der Besteller von autorisierten Behörden zur Abgabe aufgefordert, ist der Besteller berechtigt diese Beträge vom fälligen Rechnungsbetrag abzuziehen. Bei einer existierenden Freistellung des Lieferanten, hat dieser die entsprechenden Dokumente unaufgefordert vorzulegen. Unberührt bleibt hierbei das Recht des Lieferanten, Steuern und Abgaben bei den erhebenden Behörden zurück zu fordern.

VI. Lieferzeiten

1. Die in der Bestellung angegebenen Liefertermine sind bindend. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware beim Besteller. Bei Bereitstellung der Ware hat dies unter Berücksichtigung der üblichen Zeit für Verladung und Versand zu erfolgen.

2. Der Lieferant ist verpflichtet, den Besteller unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn erkennbar wird, oder Umstände eintreten, die ein Einhalten des in der Bestellung angegebenen Liefertermines verhindern. Die Mitteilung über einen möglichen Lieferverzug entbindet den Lieferanten jedoch nicht von der Pflicht, die vereinbarte Lieferzeit einzuhalten.

3. Für den Fall eines Lieferverzuges, stehen dem Besteller die zum Zeitpunkt des Vorganges jeweils gültigen gesetzlichen Ansprüche zu.

4. Unberührt von Ziffer 3, ist der Lieferant verpflichtet, eine Vertragsstrafe bei Lieferverzug zu zahlen. Pro Werktag des Verzugs werden 0,3%, höchstens jedoch 5% des Nettobestellwertes geltend gemacht. Dies gilt auch, wenn der Besteller sich das Recht dazu bei der Annahme der verspäteten Lieferung nicht ausdrücklich vorbehält. Weitergehende gesetzliche Ansprüche auf Grund der verspäteten Belieferung bleiben hiervon unberührt.

VII. Mängelhaftung

1. Mängel der Lieferung hat der Besteller, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, dem Lieferanten unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.

2. Mängelansprüche verjähren 36 Monate ab Inbetriebnahme des Endproduktes.

3. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen dem Besteller uneingeschränkt zu. Es ist der Wahl des Bestellers überlassen, Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu verlangen. Dem Lieferanten stehen dabei maximal zwei Nacherfüllungsversuche innerhalb einer angemessenen Frist zu. Ist der Lieferant nach der Mängelanzeige des Bestellers erkennbar nicht willens oder nicht in der Lage die Nacherfüllung so rasch zu leisten, wie dies zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden erforderlich ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen, Deckungkäufe zu tätigen und Ersatz der notwendigen Kosten und Aufwendungen zu verlangen. Hat der Lieferant den Mangel nach Ablauf einer durch den Besteller gesetzten angemessenen Frist nicht beseitigt oder ist die Mängelbehebung endgültig gescheitert, so ist der Besteller außerdem berechtigt, den Kaufpreis zu mindern, vom Kaufvertrag zurück zu treten oder Aufwendungsersatz bzw. Schadensersatz zu fordern.

VIII. Qualität und Dokumentation

1. Der Lieferant hat den Besteller vor der Änderung von Materialien, Zulieferteilen oder Fertigungsverfahren, sowie der Verlagerung von Werkzeugen und Fertigungsstandorten zu informieren. Änderungen an Einrichtungen und Verfahren zur Prüfung der Liefergegenstände oder von sonstigen Umständen, die einen Einfluss auf die Qualität der Liefergegenstände haben, sind ebenso vor der Belieferung gegenüber dem Besteller anzeigepflichtig. Änderungen an festgelegten Spezifikationen dürfen in keinem Fall ohne schriftliche Zustimmung des Bestellers vorgenommen werden.

2. Auf Wunsch des Bestellers hat der Lieferant den bei ihm zu führenden und vorliegenden Produktlebenslauf offen zu legen. Hierin sind sämtliche produktrelevanten Änderungen dokumentiert, wie Änderung der Revisionierung, Abweichgenehmigungen zur ursprünglichen Spezifikation, Änderungen im Herstellungsverfahren und Ort der Fertigung, Änderungen der Prüfhäufigkeiten und Prüfmethoden, sowie Änderungen seitens Vorlieferanten des Auftragnehmers, Betriebsstoffen und Zulieferteilen.

IX. Produkthaftung/Produkthaftpflicht

1. Der Lieferant wird den Besteller im Rahmen des Produkthaftungsgesetzes für alle Forderungen im Zusammenhang mit dem von ihm gelieferten Produkt freistellen, es sei denn, der Lieferant kann nachweisen, dass ihn kein Verschulden trifft.

2. Sollte der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich sein, ist er verpflichtet, den Besteller von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, insoweit die Ursache seinem Organisationsbereich zu Grunde liegt.

3. Im Rahmen der Haftung für Schadensfälle ist der Lieferant verpflichtet, Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer vom Besteller oder von seinen Kunden durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Soweit möglich und zumutbar, wird der Besteller den Lieferanten über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen informieren und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitere gesetzliche Ansprüche bleiben hiervon unberührt.

4. Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer angemessenen Deckungssumme für pauschale Personen-, und Sachschäden in Höhe von mindestens 10 Mio. Euro je Schadensfall zu unterhalten. Sollten dem Besteller weitergehende Schadensersatzansprüche zustehen, so bleiben diese hiervon unberührt. Der Nachweis über die Versicherungsdeckung ist auf Anforderung des Bestellers unverzüglich nachzuweisen.

X. Subunternehmer, Eigentumsvorbehalt, Beistellungen

1. Der Lieferant ist nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Bestellers, Unterauftragnehmer mit der Fertigung von bestellten Produkten bei ihm zu beauftragen. Auch bei vorliegender Zustimmung des Bestellers entbindet dies den Lieferanten nicht von der
Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten. Die Haftung des Lieferanten für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten durch den Subunternehmer bleibt hiervon ebenso unberührt. Bezüglich Geheimhaltung und Schutzrechten, hat der Lieferant seinen Unterauftragnehmer in gleicher Weise an die vertraglichen Bedingungen zu binden, die er selbst gegenüber dem Besteller eingegangen ist.

2. Dem Lieferanten zur Verfügung gestellte Werkzeuge und Vorrichtungen, oder Werkzeuge und Vorrichtungen die zu Vertragszwecken gefertigt und dem Besteller durch den Lieferanten gesondert berechnet werden, bleiben im Eigentum des Bestellers oder gehen in sein Eigentum über. Diese sind durch den Lieferanten als unser Eigentum kenntlich zu machen, sorgfältig zu verwahren und innerhalb der Standzeit zu reparieren, sowie instand zu halten, gegen Schäden jeglicher Art zu versichern und nur für Zwecke des Vertrages zu benutzen. Zurückbehaltungsrechte stehen dem Lieferanten hierbei nicht zu. Die Werkzeuge und Vorrichtungen, sowie deren Zeichnungen, Stücklisten, Werkzeuglebenslauf und 3D-Daten sind nach Aufforderung an den Besteller herauszugeben. Die Werkzeuge und Vorrichtungen, die durch den Lieferanten an den Besteller gesondert berechnet wurden, sind ausschließlich für die Fertigung von Komponenten für den Besteller zu verwenden.

3. Wird eine vom Besteller bereitgestellte Sache mit anderen, ihm nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt der Besteller das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant dem Besteller anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für den Besteller.

XI. Datenschutz und Vertraulichkeit, Rechte an Unterlagen

1. Der Lieferant ist verpflichtet, alle ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und Hilfsmittel zur Erfüllung von Aufträgen streng vertraulich zu behandeln, keinem Dritten ohne schriftliche Zustimmung des Bestellers offen zu legen oder zugänglich zu machen und auch nicht selbst zu verwerten. Eigenen Mitarbeitern wird der Lieferant vertrauliche Informationen nur im Rahmen der Notwendigkeit zur Durchführung ihrer Aufgaben weitergeben. Auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung besteht die Verpflichtung zur Vertraulichkeit fort.

2. Sollte die Verarbeitung von personenbezogenen Daten notwendig sein, erfolgt dies unter Einhaltung der anzuwendenden Datenschutzgesetze. Vor der Datenverarbeitung werden die Parteien notwendige Vereinbarungen für die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen schließen.

3. Sämtliche überlassene Unterlagen und Materialien, sowie Werkzeuge, Hilfsmittel oder Prüfanlagen, welche der Besteller dem Lieferanten zur Ausführung eines Auftrages zur Verfügung stellt, bleiben das uneingeschränkte Eigentum des Bestellers und sind vom Lieferanten sorgfältig zu behandeln. Mit Ausnahme der auftragsbezogenen Benutzungsrechte, dürfen die überlassenen Materialien ohne schriftliche Zustimmung des Bestellers nicht für andere Zwecke benutzt, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden.

XII. Gerichtsstand und Erfüllungsort

1. Für diese Einkaufsbedingungen und alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Besteller und dem Lieferanten gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

2. Gerichtsstand ist der Geschäftssitz des Bestellers.

3. Der Erfüllungsort ist, soweit nicht anders angegeben, der angegebene Geschäftssitz.

XIII. Salvatorische Klausel

Die Unwirksamkeit einer Regelung dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Sollte sich eine Regelung als unwirksam oder undurchführbar erweisen, wird diese durch eine neue, dem rechtlichen und wirtschaftlichen Erfolg der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung möglichst nahekommende, wirksame Bestimmung ersetzt.

(Stand 09.2024)

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