Einkaufsbedingungen

Allgemeine Einkaufsbedingungen

(Stand 04.05.2022)

I. Allgemeines

Die Rechtsbeziehungen zwischen Smart Battery Solutions GmbH (im nachfolgenden der „Besteller“) und dem Lieferanten richten sich nach diesen Bedingungen. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Andere allgemeine Geschäftsbedingungen gelten auch dann nicht, wenn ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen wurde.

II. Angebote und Bestellung

1. Angebote an den Besteller sind kostenfrei. Bei Abweichungen zwischen Anfrage und Angebot hat der Lieferant den Besteller unaufgefordert auf diese Abweichungen hinzuweisen. Ebenso hat der Lieferant die Anfrageunterlagen auf Plausibilität und Herstellbarkeit vor Angebotserstellung zu überprüfen.

2. Lieferverträge (Bestellung und Annahme) und Lieferabrufe sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Unter Schriftform wird die Übermittlung per Brief, Telefax, Computerfax oder eMail verstanden, wobei das ausstellende Unternehmen, sowie die ausstellende Person eindeutig erkennbar sein müssen.
Der Lieferant hat die Bestellunterlagen des Bestellers auf Plausibilität und offensichtliche Irrtümer, Rechenfehler, Mengenirrtümer bei Gebindegrößen, Unvollständigkeiten, sowie das Vorliegen der aktuellen technischen Unterlagen beim Lieferanten zu prüfen.
Alle Spezifikationen, Normen, Bedingungen und sonstige Dokumente, die in der Bestellung oder als Anlagen aufgeführt sind, gelten als mitgeltende Unterlage zum Inhalt der Bestellung.

3. Nimmt der Lieferant die Bestellung nicht innerhalb von fünf Tagen seit Zugang schriftlich an, so ist der Besteller zum Widerruf, ohne, dass ein Grund erforderlich wäre, berechtigt.

4. Der Besteller kann im Rahmen der Zumutbarkeit für den Lieferanten Änderungen des Liefergegenstandes in Konstruktion und Ausführung verlangen. Dabei sind die Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich der Mehr- und Minderkosten sowie der Liefertermine, angemessen einvernehmlich zu regeln.

III. Rahmenbestellungen, Rahmenverträge, Rahmenvereinbarungen

1. Für die unter III. genannten Auftragsarten hat der Lieferant innerhalb von fünf Arbeitstagen eine Auftragsbetätigung zu senden. Diese Verträge versetzen den Lieferanten in die Lage, den Besteller mit Waren rechtzeitig und preisstabil zu beliefern. Preiserhöhungen oder Preisreduzierungen während der Laufzeit eines solchen Auftrages sind grundsätzlich nicht möglich. Eine Preisanpassung bedarf gesonderter Absprache mit der Grundlage, dass sich die Mengen aus den oben benannten Auftragsarten plus/minus 20% innerhalb der Laufzeit dieser Aufträge verändert haben. Ebenso behält sich der Besteller vor, die Laufzeiten der erteilten Auftragsarten unter III. den Markterfordernissen anzupassen.

2. Abrufbestellungen aus diesen Rahmenaufträgen werden wirksam, wenn ihnen der Lieferant nicht innerhalb von drei Arbeitstagen widerspricht.

IV. Zahlung

1. Die Zahlung erfolgt nach individueller Vereinbarung. Bei Annahme verfrühter Lieferungen richtet sich die Fälligkeit nach dem vereinbarten Liefertermin.
Voraussetzung für die Zahlung ist das Vorliegen einer ordnungsgemäßen und prüffähigen Rechnung. Sollte das Datum der Rechnungslegung nach dem vereinbarten Liefertermin erfolgen, so ist das Rechnungsdatum maßgeblich.

2. Die Zahlung erfolgt, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, innerhalb von 14 Tagen ab Erhalt einer prüffähigen Rechnung mit 3% Skonto oder innerhalb von 60 Tagen netto. Eine prüffähige Rechnung beinhaltet die Bestellnummer und die Artikelnummer des Bestellers sowie das Lieferungs- und Leistungsdatum. Für alle wegen Nichteinhaltung dieser
Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat. Dies gilt auch für Rechnungen von dritten Dienstleistern, wie z.B. Speditionen, die durch den Auftragnehmer beauftragt wurden.

3. Bei mangelhafter Lieferung ist der Besteller berechtigt, die Zahlung wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten.

4. Der Lieferant ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Bestellers, die nicht unbillig verweigert werden darf, nicht berechtigt, seine Forderungen gegen ihn abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen.

5. Bei einer leistungsgestörten / mangelhaften Lieferung (Menge / Termin / Qualität / Anlieferort) ist der Besteller berechtigt, die Zahlung bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten und zwar ohne Verlust von Rabatten, Skonti und ähnlichen Zahlungsvergünstigungen.

V. Lieferungen, Preise und Zahlungsbedingungen

1. Der Lieferant hat dafür Sorge zu tragen, dass der Besteller unverzüglich über Verpackungseinheiten, bzw. Lieferlosgrößen informiert wird, mit dem Zweck, ökonomisch sinnvolle Bestellabrufe zu tätigen. Etwaige Mehrkosten aus dem Verletzen dieser Pflicht, gehen zu Lasten des Lieferanten.

2. Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend. Sofern nicht anderweitig schriftlich vereinbart, beinhaltet der Preis auch alle Leistungen, Nebenleistungen und Nebenkosten des Lieferanten, wie z.B. Transport- und Verpackungskosten und damit verbundene Transport- und Haftpflichtversicherungen, sowie etwaige Kosten für Abgaben.

3. Lieferungen erfolgen in angemessener Verpackung. Sollte der Lieferant im Rahmen der Verpackungsverordnung verpflichtet sein, die verwendete Verpackung zurückzunehmen, trägt dieser die Kosten des Rücktransportes, sowie der Verwertung.

4. Der Lieferant hat in allen Schriftstücken und Dokumenten, die sich auf eine Bestellung, Lieferabruf oder Rahmenauftrag des Bestellers beziehen, deren Nummer anzugeben. Alle Dokumente, die zum Versand einer Sendung notwendig sind, haben die Bestellnummer, Artikelnummer, Bestellposition sowie Stückzahl, Gewicht und frachtpflichtiges Volumengewicht der Einzelposition zu beinhalten. Als mitgeltende Unterlage ist die Verpackungsvorschrift des Bestellers zu beachten. Kosten aus der Nichtbeachtung dieser Vorschrift hat der Lieferant zu tragen. Rechnungen sind getrennt von der jeweiligen Lieferung einzureichen. Sollten Rechnungen mit unvollständigen, nicht zweifelsfrei zuordenbaren oder prüffähigen Daten eingereicht werden, werden diese zurückgesandt und begründen keine Fälligkeit.

5. Teillieferungen bedürfen vorab der Zustimmung des Bestellers und sind auf allen Dokumenten als solche zu kennzeichnen.

6. Sollte der Besteller feststellen, dass es erweiterte Pflichten über Abgaben (Zölle, Quellensteuern, o.ä.) gibt, bzw. wird der Besteller von autorisierten Behörden zur Abgabe aufgefordert, ist der Besteller berechtigt diese Beträge vom fälligen Rechnungsbetrag abzuziehen. Bei einer existierenden Freistellung des Lieferanten, hat dieser die entsprechenden Dokumente unaufgefordert vorzulegen. Unberührt bleibt hierbei das Recht des Lieferanten, Steuern und Abgaben bei den erhebenden Behörden zurück zu fordern.

VI. Lieferzeiten

1. Die in der Bestellung angegebenen Liefertermine sind bindend. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware beim Besteller. Bei Bereitstellung der Ware hat dies unter Berücksichtigung der üblichen Zeit für Verladung und Versand zu erfolgen.

2. Der Lieferant ist verpflichtet, den Besteller unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn erkennbar wird, oder Umstände eintreten, die ein Einhalten des in der Bestellung angegebenen Liefertermines verhindern. Die Mitteilung über einen möglichen Lieferverzug entbindet den Lieferanten jedoch nicht von der Pflicht, die vereinbarte Lieferzeit einzuhalten.

3. Für den Fall eines Lieferverzuges, stehen dem Besteller die zum Zeitpunkt des Vorganges jeweils gültigen gesetzlichen Ansprüche zu.

4. Unberührt von Ziffer 3, ist der Lieferant verpflichtet, eine Vertragsstrafe bei Lieferverzug zu zahlen. Pro Werktag des Verzugs werden 0,3%, höchstens jedoch 5% des Nettobestellwertes geltend gemacht. Dies gilt auch, wenn der Besteller sich das Recht dazu bei der Annahme der verspäteten Lieferung nicht ausdrücklich vorbehält. Weitergehende gesetzliche Ansprüche auf Grund der verspäteten Belieferung bleiben hiervon unberührt.

VII. Mängelhaftung

1. Mängel der Lieferung hat der Besteller, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, dem Lieferanten unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.

2. Mängelansprüche verjähren 36 Monate ab Inbetriebnahme des Endproduktes.

3. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen dem Besteller uneingeschränkt zu. Es ist der Wahl des Bestellers überlassen, Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu verlangen. Dem Lieferanten stehen dabei maximal zwei Nacherfüllungsversuche innerhalb einer angemessenen Frist zu. Ist der Lieferant nach der Mängelanzeige des Bestellers erkennbar nicht willens oder nicht in der Lage die Nacherfüllung so rasch zu leisten, wie dies zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden erforderlich ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen, Deckungkäufe zu tätigen und Ersatz der notwendigen Kosten und Aufwendungen zu verlangen. Hat der Lieferant den Mangel nach Ablauf einer durch den Besteller gesetzten angemessenen Frist nicht beseitigt oder ist die Mängelbehebung endgültig gescheitert, so ist der Besteller außerdem berechtigt, den Kaufpreis zu mindern, vom Kaufvertrag zurück zu treten oder Aufwendungsersatz bzw. Schadensersatz zu fordern.

VIII. Qualität und Dokumentation

1. Der Lieferant hat den Besteller vor der Änderung von Materialien, Zulieferteilen oder Fertigungsverfahren, sowie der Verlagerung von Werkzeugen und Fertigungsstandorten zu informieren. Änderungen an Einrichtungen und Verfahren zur Prüfung der Liefergegenstände oder von sonstigen Umständen, die einen Einfluss auf die Qualität der Liefergegenstände haben, sind ebenso vor der Belieferung gegenüber dem Besteller anzeigepflichtig. Änderungen an festgelegten Spezifikationen dürfen in keinem Fall ohne schriftliche Zustimmung des Bestellers vorgenommen werden.

2. Auf Wunsch des Bestellers hat der Lieferant den bei ihm zu führenden und vorliegenden Produktlebenslauf offen zu legen. Hierin sind sämtliche produktrelevanten Änderungen dokumentiert, wie Änderung der Revisionierung, Abweichgenehmigungen zur ursprünglichen Spezifikation, Änderungen im Herstellungsverfahren und Ort der Fertigung, Änderungen der Prüfhäufigkeiten und Prüfmethoden, sowie Änderungen seitens Vorlieferanten des Auftragnehmers, Betriebsstoffen und Zulieferteilen.

IX. Produkthaftung/Produkthaftpflicht

1. Der Lieferant wird den Besteller im Rahmen des Produkthaftungsgesetzes für alle Forderungen im Zusammenhang mit dem von ihm gelieferten Produkt freistellen, es sei denn, der Lieferant kann nachweisen, dass ihn kein Verschulden trifft.

2. Sollte der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich sein, ist er verpflichtet, den Besteller von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, insoweit die Ursache seinem Organisationsbereich zu Grunde liegt.

3. Im Rahmen der Haftung für Schadensfälle ist der Lieferant verpflichtet, Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer vom Besteller oder von seinen Kunden durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Soweit möglich und zumutbar, wird der Besteller den Lieferanten über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen informieren und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitere gesetzliche Ansprüche bleiben hiervon unberührt.

4. Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer angemessenen Deckungssumme für pauschale Personen-, und Sachschäden in Höhe von mindestens 10 Mio. Euro je Schadensfall zu unterhalten. Sollten dem Besteller weitergehende Schadensersatzansprüche zustehen, so bleiben diese hiervon unberührt. Der Nachweis über die Versicherungsdeckung ist auf Anforderung des Bestellers unverzüglich nachzuweisen.

X. Subunternehmer, Eigentumsvorbehalt, Beistellungen

1. Der Lieferant ist nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Bestellers, Unterauftragnehmer mit der Fertigung von bestellten Produkten bei ihm zu beauftragen. Auch bei vorliegender Zustimmung des Bestellers entbindet dies den Lieferanten nicht von der
Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten. Die Haftung des Lieferanten für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten durch den Subunternehmer bleibt hiervon ebenso unberührt. Bezüglich Geheimhaltung und Schutzrechten, hat der Lieferant seinen Unterauftragnehmer in gleicher Weise an die vertraglichen Bedingungen zu binden, die er selbst gegenüber dem Besteller eingegangen ist.

2. Dem Lieferanten zur Verfügung gestellte Werkzeuge und Vorrichtungen, oder Werkzeuge und Vorrichtungen die zu Vertragszwecken gefertigt und dem Besteller durch den Lieferanten gesondert berechnet werden, bleiben im Eigentum des Bestellers oder gehen in sein Eigentum über. Diese sind durch den Lieferanten als unser Eigentum kenntlich zu machen, sorgfältig zu verwahren und innerhalb der Standzeit zu reparieren, sowie instand zu halten, gegen Schäden jeglicher Art zu versichern und nur für Zwecke des Vertrages zu benutzen. Zurückbehaltungsrechte stehen dem Lieferanten hierbei nicht zu. Die Werkzeuge und Vorrichtungen, sowie deren Zeichnungen, Stücklisten, Werkzeuglebenslauf und 3D-Daten sind nach Aufforderung an den Besteller herauszugeben. Die Werkzeuge und Vorrichtungen, die durch den Lieferanten an den Besteller gesondert berechnet wurden, sind ausschließlich für die Fertigung von Komponenten für den Besteller zu verwenden.

3. Wird eine vom Besteller bereitgestellte Sache mit anderen, ihm nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt der Besteller das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant dem Besteller anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für den Besteller.

XI. Datenschutz und Vertraulichkeit, Rechte an Unterlagen

1. Der Lieferant ist verpflichtet, alle ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und Hilfsmittel zur Erfüllung von Aufträgen streng vertraulich zu behandeln, keinem Dritten ohne schriftliche Zustimmung des Bestellers offen zu legen oder zugänglich zu machen und auch nicht selbst zu verwerten. Eigenen Mitarbeitern wird der Lieferant vertrauliche Informationen nur im Rahmen der Notwendigkeit zur Durchführung ihrer Aufgaben weitergeben. Auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung besteht die Verpflichtung zur Vertraulichkeit fort.

2. Sollte die Verarbeitung von personenbezogenen Daten notwendig sein, erfolgt dies unter Einhaltung der anzuwendenden Datenschutzgesetze. Vor der Datenverarbeitung werden die Parteien notwendige Vereinbarungen für die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen schließen.

3. Sämtliche überlassene Unterlagen und Materialien, sowie Werkzeuge, Hilfsmittel oder Prüfanlagen, welche der Besteller dem Lieferanten zur Ausführung eines Auftrages zur Verfügung stellt, bleiben das uneingeschränkte Eigentum des Bestellers und sind vom Lieferanten sorgfältig zu behandeln. Mit Ausnahme der auftragsbezogenen Benutzungsrechte, dürfen die überlassenen Materialien ohne schriftliche Zustimmung des Bestellers nicht für andere Zwecke benutzt, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden.

XII. Gerichtsstand und Erfüllungsort

1. Für diese Einkaufsbedingungen und alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Besteller und dem Lieferanten gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

2. Gerichtsstand ist der Geschäftssitz des Bestellers.

3. Der Erfüllungsort ist, soweit nicht anders angegeben, der angegebene Geschäftssitz.

XIII. Salvatorische Klausel

Die Unwirksamkeit einer Regelung dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Sollte sich eine Regelung als unwirksam oder undurchführbar erweisen, wird diese durch eine neue, dem rechtlichen und wirtschaftlichen Erfolg der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung möglichst nahekommende, wirksame Bestimmung ersetzt.

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